§ 9. Stempel und Gebührenbefreiungen.
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern.
Schlagworte
Stempelbefreiung, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145522
alte Dokumentnummer
N9195541733L
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