§ 9 GZÜV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Methodik

§ 9.

(1) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.

(2) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3 vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III der Anlage 3 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

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