Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 9
Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.
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