§ 9 GWB

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

Wiederholung

§ 9.

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097838

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