§ 9 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Die Befugnis wird regelmäßig mit der Auflage erteilt, die Betriebsordnung des BMBT (nunmehr BMWA) vom Nov. 1986, GZ 17.545/35-108/86, zu beachten.

Bedingungen und Auflagen

§ 9.

(1) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.

Die Befugnis wird regelmäßig mit der Auflage erteilt, die Betriebsordnung des BMBT (nunmehr BMWA) vom Nov. 1986, GZ 17.545/35-108/86, zu beachten.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032134

alte Dokumentnummer

N2198017026R

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