§. 9.
Collaudirungen werden je nach der Bestimmung der berufenen Behörde von Mitgliedern der einen oder der anderen technischen Departments besorgt; die Collaudirungsacte aber sind jedenfalls vom ökonomischen Department, und in der Regel, namentlich bei wichtigeren Bauführungen, auch vom eigentlich technischen Department zu prüfen.
Schlagworte
Kollaudierung, Kollaudierungsakt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027603
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