§ 9 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 9.

Collaudirungen werden je nach der Bestimmung der berufenen Behörde von Mitgliedern der einen oder der anderen technischen Departments besorgt; die Collaudirungsacte aber sind jedenfalls vom ökonomischen Department, und in der Regel, namentlich bei wichtigeren Bauführungen, auch vom eigentlich technischen Department zu prüfen.

Schlagworte

Kollaudierung, Kollaudierungsakt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027603

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