Übergangsbestimmungen
§ 9
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
- 1. die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
- 2. die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion
nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Unteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Die Anrechnungsbestimmung nach § 8 Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine solche Anrechnung nur mit der Maßgabe, dass auch ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch nach § 8 Abs. 6 erbracht wird.
(3) Für Unteroffiziersausbildungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008, begonnen wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden, entfällt jedenfalls das Prüfungsfach Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
