§ 9 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096805

alte Dokumentnummer

N61974107210

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)