§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10008319
Dokumentnummer
NOR12096805
alte Dokumentnummer
N61974107210
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