Lehrpläne
§ 9.
Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, daß sie den Aufgaben und Erfordernissen des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen Verwendungen entsprechen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098293
alte Dokumentnummer
N61978110890
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