§ 9 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Lehrpläne

§ 9.

Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, daß sie den Aufgaben und Erfordernissen des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen Verwendungen entsprechen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098293

alte Dokumentnummer

N61978110890

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