§ 9 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40036396

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