§ 9.
Die Durchführung der jeweiligen Prüfung soll nach Möglichkeit jenem Mitglied der Prüfungskommission obliegen, welches diesen Gegenstand im Ausbildungsmodul vorgetragen hat.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011502
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