Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.
(2) Zum Vorsitzenden, zu Stellvertretern des Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100945
alte Dokumentnummer
N61984118760
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