§ 9 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.

(2) Zum Vorsitzenden, zu Stellvertretern des Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100945

alte Dokumentnummer

N61984118760

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