zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Prüfungssenate
§ 9.
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen Planstellenbereiches (Justizanstalten oder Bewährungshilfe) anzugehören.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008520
Dokumentnummer
NOR12099902
alte Dokumentnummer
N61982116340
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