§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Schriftliche Prüfung

§ 9.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Klausurarbeiten mit einer Höchstdauer von je vier Stunden abzuhalten und zwar:

  1. 1. die Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie der daraus abzuleitenden Besteuerungsgrundlagen für alle Kandidaten und
  2. 2. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stempel- und Rechtsgebühren und der Grunderwerbsteuer, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet oder
  3. 3. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich des Zollrechtes, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet oder
  4. 4. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer für alle übrigen Kandidaten.

(2) Die Themen der Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.

(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Erbschaftssteuer, Stempelgebühr, Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008834

Dokumentnummer

NOR12106493

alte Dokumentnummer

N6199224297J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)