zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Schriftliche Prüfung
§ 9.
(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Klausurarbeiten mit einer Höchstdauer von je vier Stunden abzuhalten und zwar:
- 1. die Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie der daraus abzuleitenden Besteuerungsgrundlagen für alle Kandidaten und
- 2. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stempel- und Rechtsgebühren und der Grunderwerbsteuer, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet oder
- 3. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich des Zollrechtes, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet oder
- 4. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer für alle übrigen Kandidaten.
(2) Die Themen der Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.
(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Erbschaftssteuer, Stempelgebühr, Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106493
alte Dokumentnummer
N6199224297J
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