§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 9.

(1) Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage unter den Punkten D/Buchstabe d, e, g sowie E/Buchstabe a, d, g genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten und über den unter Punkt C/Buchstabe b genannten Gegenstand im Außmaß von 120 Minuten abzulegen.

(2) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertung zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertung abzuändern sind.

(3) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte je Gegenstand erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112833

alte Dokumentnummer

N6199712645Y

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