§ 9 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 9.

(1) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist oder die die Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst zu absolvieren haben.

(2) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde bzw. Personalstelle.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009780

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