§ 9 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Jobrotation

§ 9.

(1) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 sind innerhalb der Ausbildungsphase in einem Ausmaß von mindestens 20 Arbeitstagen zu einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer externen Einrichtung zuzuteilen. Zu externen Einrichtungen zählen ausländische Vertretungsbehörden oder Einrichtungen, mit denen das Bundeskanzleramt oder das Ressort eine Vereinbarung getroffen hat. Eine Zuteilung zu einer externen Einrichtung kann dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug zu der Tätigkeit in der externen Einrichtung besteht.

(2) Zur Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es gemäß § 39a BDG 1979 und gemäß § 6b VBG 1948 der Zustimmung der/des Auszubildenden.

(3) Die Jobrotation ist im Fall des § 1 Abs. 2 Z 1 für Bedienstete der Zentralstelle obligatorisch und für Bedienstete an den Dienststellen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten durchzuführen. Für Bedienstete, die bereits zu einer ausländischen Vertretungsbehörde entsendet sind, ist eine Jobrotation nicht verpflichtend.

(4) Die Jobrotation wird mit einer schriftlichen Arbeit über ein Fachthema aus dem Aufgabenbereich der jeweils zur Rotation zugeteilten Organisationseinheit abgeschlossen. Sollte eine Jobrotation an den Dienststellen aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, ist ebenfalls eine schriftliche Arbeit über ein Thema zu verfassen, das nicht unmittelbar zum Aufgabengebiet der/des Auszubildenden gehört.

(5) Der Mindestumfang der schriftlichen Arbeit sollte zehn Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und sieben Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 betragen. Die für das Fachthema ressortintern zuständige Führungskraft hat schriftlich zu bestätigen, ob die Arbeit fachlich korrekt und in sich schlüssig ist. Die schriftliche Arbeit und die Bestätigung sind der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190787

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