§ 9 GQG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

§ 9.

(1) Ein “Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen" ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses “Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen" bedienen.

(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
  1. a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
  2. b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
  3. c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
  4. d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
  1. 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
  2. 3. Erstellung des jährlichen Qualitätsberichtes;
  3. 4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
  4. 5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
  5. 6. Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen.

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