§ 9 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 9. Zweite Diplomprüfung

Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung abzulegen. In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) kann die Ablegung von Teilen der zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form vorgeschrieben werden, soweit die Eigenart der Prüfungsfächer dies erfordert. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) bzw. der ersten

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Ab. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen, bei Lehramtsstudien überdies die positive Beurteilung der Teilnahme am Schulpraktikum sowie der Approbation der Diplomarbeit, insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (den Studienzweig) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(5) Auf ordentliche Hörer der Studienrichtungen „Technische Mathematik“, „Technische Physik“ bzw. „Technische Chemie“ (Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290), die während des zweiten Studienabschnittes die Studienrichtung „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26), „Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28) bzw. „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31) inskribieren, ist die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde ordentlichen Hörern der Studien gemäß § 2 Abs. 4 zu bewilligen, daß die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 290/1969

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119216

alte Dokumentnummer

N7197131088L

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