§ 9
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen für jeden Gastag zu melden:
- 1. Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung:
- a. technisch maximale Leistung in kWh/h und kWh/Tag;
- b. kontrahierte Leistung in kWh/Tag gemäß Speicherverträgen, verbindlich und unterbrechbar;
- c. genutzte (gemessene) Leistung in kWh/Tag, verbindlich und unterbrechbar;
- 2. Informationen über Arbeitsgasvolumen:
- a. Technisch maximales Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;
- b. kontrahiertes Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;
- c. Stand Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;
- 3. Einschränkungen der Ein- und Ausspeicherleistung, jeweils Anfangs- und Endzeitpunkt:
- a. Geplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;
- b. Ungeplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;
- 4. auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität in kWh/h (Ein- und Ausspeicherleistung) und GWh (Arbeitsgasvolumen).
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