Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten
§ 9.
(1) Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach § 6 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).
(2) Die Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zu ermöglichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)
(4) Die auf der Online-Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.
(5) Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Betreibers der Onlineplattform für die Vergabe von Kapazitäten.
(6) Gemäß § 4 gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40174881
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