§ 9 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 9.

(1) Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach § 6 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).

(2) Die Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)

(4) Die auf der Online-Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.

(5) Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Betreibers der Onlineplattform für die Vergabe von Kapazitäten.

(6) Gemäß § 4 gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174881

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