Anforderungen an veränderbare Speichermedien
§ 9.
Glücksspielautomaten müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20007737
Dokumentnummer
NOR40163584
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