Anspruch nach dem Notariatstarif
§ 9
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif
- 1. für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
- 2. für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.
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