§ 9.
(1) Juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, hat diese Frist auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zu verlängern, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Diese Behörde hat die Frist von zwei Monaten zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Dieser Gesellschafter muß einzeln zeichnungsberechtigt oder, falls nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse vorgesehen sind, an jeder gemeinsamen Vertretungsbefugnis beteiligt sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für konzessionierte Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt werden.
(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört und innerhalb dieses Organs die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser juristischen Person muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12069989
alte Dokumentnummer
N5197418387S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)