Befangenheit und sonstige Verhinderung
§ 9.
(1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 genannten Befangenheitsgründe gegeben sind, hat es sich insoweit jeder Tätigkeit im Rahmen des Kuratoriums der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu enthalten und für die Dauer der Behandlung dieser Angelegenheit sich von der Sitzung des Kuratoriums zu entfernen.
(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom befangenen oder verhinderten Mitglied zu verständigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120187
alte Dokumentnummer
N7197640727L
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