§ 9.
Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112185
alte Dokumentnummer
N6199657999J
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