1. Siehe auch § 391 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Siehe über Stundung und Nachlaß von Geldstrafen §§ 409a und 411 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§ 9
(1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 30 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 300 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.
(3) § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; ein Rechtsmittel ist unzulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).
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