Übergangsbestimmungen.
§ 9.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.
(2) Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.
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