§ 9 GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 9

Die Geschäftsführung der Kommission und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung näher zu regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)