§ 9 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des BMVIT bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer; Auszubildende aus dem Bereich der Schifffahrtsaufsicht haben zusätzlich eine praktische Prüfung vor einem Einzelprüfer abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075549

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