Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des BMVIT bieten.
(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer; Auszubildende aus dem Bereich der Schifffahrtsaufsicht haben zusätzlich eine praktische Prüfung vor einem Einzelprüfer abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20004590
Dokumentnummer
NOR40075549
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