§ 9 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 9.

(1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden.

(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078036

alte Dokumentnummer

N5199117686J

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