§ 9.
(1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden.
(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(3) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007187
Dokumentnummer
NOR12078036
alte Dokumentnummer
N5199117686J
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