§ 9 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Buchführung

§ 9.

(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065311

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