Buchführung
§ 9.
(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20004137
Dokumentnummer
NOR40065311
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