Ermittlung des Zählerstandes
§ 9
(1) Die Ablesung der Messeinrichtungen ist vom Verteilernetzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.
(2) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die Angaben zum Zählerstand auch online auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers zu tätigen.
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