Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
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