§ 9 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen

§ 9.

(1) Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(2) Der Bilanzgruppenkoordinator im Auftrag der Netzbetreiber, an deren Netze Endkunden angeschlossen sind, hat für den jeweiligen Versorger die von dessen Endkunden aus dem öffentlichen Netz entnommenen Gasmengen an die automationsunterstützte Datenbank der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(3) Die Versorger haben ihre Systeme soweit umzustellen, dass für eine Kennzeichnung von Gas gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich die Nachweisdatenbank der Regulierungsbehörde und daraus generierte Nachweise genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217372

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