§ 9 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Vier-Wochen-Vorschauen

§ 9

(1) Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, für die kommenden vier Wochen unter Angabe der vertraglich maximal möglichen, nicht unterbrechbaren Raten in kWh je Stunde zu melden:

  1. 1. von den Versorgern die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt;
  2. 2. von den Versorgern zusätzlich zu Z 1 die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen letztere getrennt je Einspeisepunkt;
  3. 3. von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent;
  4. 4. von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich zu Z 3 aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
  5. 5. von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
  6. 6. von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich zu Z 5 aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.

(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.

(3) Jeweils einmal wöchentlich ist vom Verteilergebietsmanager spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, zumindest für die kommenden vier Wochen eine Prognose für die Gesamtabgabe an Endverbraucher im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)