§ 9 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

CE-Kennzeichnung

§ 9

(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person anzubringen.

(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.

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