Tätigkeit der ABS-Institution
§ 9.
(1) Die ABS-Institution hat die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 4 sowie die Ausleseprotokolle der Alkoholwegfahrsperre zumindest fünf Jahre lang nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
(2) Die ABS-Institution hat das Recht, in begründeten Einzelfällen, wie etwa im Fall von Unterlassen der Mitarbeit bei der Durchführung des Alternativen Bewährungssystems, den in den §§ 2 bis 5 genannten Pflichten, wie etwa der Durchführung der Mentoringgespräche, gegenüber dem Teilnehmer nicht nachzukommen, wenn durch die mangelnde Mitarbeit die Durchführung des Alternativen Bewährungssystems verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit eine Überprüfung der beauftragten ABS-Institution anordnen. Die ABS-Institution ist verpflichtet, auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in peudonymisierter Form zu übermitteln. Sofern die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Überprüfung des konkreten Anlassfalles erforderlich ist, sind die Daten in nicht pseudonymisierter Form zu übermitteln. Der Behörde, die den konkreten Anlassfall geführt hat, sind auf ihr Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen dieses Anlassfalles zwecks Überprüfung desselben vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
20009799
Dokumentnummer
NOR40201548
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