§ 9 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1986

§ 9.

Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, sowie Fremde, bei denen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen, können an der Bundesgrenze zurückgewiesen werden, auch wenn sie die sonst zur Einreise erforderlichen Dokumente besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058596

alte Dokumentnummer

N4195413008P

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