§ 9.
Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, sowie Fremde, bei denen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen, können an der Bundesgrenze zurückgewiesen werden, auch wenn sie die sonst zur Einreise erforderlichen Dokumente besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058596
alte Dokumentnummer
N4195413008P
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