Überprüfung
§ 9.
(1) Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt, die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand sowie die verbrauchten Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden Aufzeichnungen des Unternehmens, das die Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt hat, Einsicht zu nehmen.
(2) Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über den ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen gewährleistet ist.
Schlagworte
Stempelmaschine
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10004372
Dokumentnummer
NOR12047715
alte Dokumentnummer
N31982171700
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