§ 9 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 9.

Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134435

alte Dokumentnummer

N8198719813J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)