§ 9.
Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
10010515
Dokumentnummer
NOR12134435
alte Dokumentnummer
N8198719813J
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