§ 9 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1998

§ 9

§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

    kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluß hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.

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