§ 9
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluß hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.
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