§ 9.
(1) Die Sitzungen des Fachbeirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Außerdem sind die Sitzungen auf Verlangen des Geschäftsführers einzuberufen.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirates teilzunehmen.
(3) Der Fachbeirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied zu übertragen. Ferner können mit Zustimmung des Geschäftsführers zur Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten dem Fachbeirat nicht angehörende Fachleute zugezogen werden.
(4) Zu einem Beschluß des Fachbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Geschäfte des Fachbeirates werden vom Geschäftsführer des Institutes geführt. Diesem obliegt auch die Vorbereitung der Sitzungen des Fachbeirates.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131861
alte Dokumentnummer
N8197339759L
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