§ 9.
Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:
- 1. Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
- 2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
- 3. Verantwortlicher Projektleiter,
- 4. Fristigkeit,
- 5. Finanzierung durch den Bund,
- 6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
- 7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlußbericht aufliegt,
- 8. Verwertungen.
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