§ 9 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1981

§ 9.

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. 1. Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. 2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. 3. Verantwortlicher Projektleiter,
  4. 4. Fristigkeit,
  5. 5. Finanzierung durch den Bund,
  6. 6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. 7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlußbericht aufliegt,
  8. 8. Verwertungen.

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