Verordnungsermächtigung
§ 9.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
- 1. Bezeichnungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen festzulegen,
- 2. duldbare Abweichungen bei den Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen,
- 3. Art und Umfang der Kennzeichnung von gewerblich in Verkehr gebrachten Futtermitteln, sowie von Zusatzstoffen und Vormischungen zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136746
alte Dokumentnummer
N8199331599J
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