§ 9 FMaG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Identifizierung der Wirtschaftakteure

§ 9.

Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

    Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192853

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