§ 9 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 9.

(1) Aus dem Ausland eingeführtes tiefgekühltes Fleisch darf nur in ein öffentliches Kühlhaus zur Untersuchung gebracht werden.

(2) Ein Kühlhaus darf Fleisch (Abs. 1) nur dann übernehmen, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1. Die Einlagerung von Fleisch wird jedermann gegen Entgelt gestattet;
  2. 2. das Kühlhaus verfügt über eine Lagerstandsführung;
  3. 3. über den Wareneingang und Warenausgang werden Aufzeichnungen geführt;
  4. 4. der Betreiber des Kühlhauses ist bereit, die Untersuchung des aus dem Ausland in sein Kühlhaus eingeführten Fleisches durch den Amtstierarzt daselbst vornehmen zu lassen und alle amtlichen Verfügungen hierüber zu befolgen;
  5. 5. das eingeführte Fleisch ist zumindest für die Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe durch den Amtstierarzt oder im Falle der Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung oder zur unschädlichen Beseitigung des Fleisches einzulagern;
  6. 6. eine ständige Beaufsichtigung durch den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist gewährleistet;
  7. 7. es muß ein vom übrigen Kühlhaus getrennter Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu 25 Tonnen Gewicht ermöglicht;
  8. 8. es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen nach § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133927

alte Dokumentnummer

N8198513450L

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