§ 9 FK-QUAB-V

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2007

Verweise

§ 9

Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)