§ 9 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 9.

Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für die konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079238

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