Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 9.
Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für die konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079238
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