§ 9 FinStaG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Vollziehung

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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